Satzung

Vereinssatzung Stand 16.11.2010 (PDF, 260 KB)

Stand 16. November 2010

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen DJK Ruhrwacht e. V.. Er ist gegründet 1909 (wiederge­gründet 1951 als Rechtsnachfolger des 1935 durch die NS-Behörde aufgelösten Vereines DJK - Süd).
  2. Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport. Er untersteht dessen Satzungen und Ordnungen. Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK Bundes­­verbandes. Der Verein führt die DJK-Zeichen. Seine Farben sind grün-weiß
  3. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes, des Kanusportverbandes NRW und des Westdeutschen Skiverbandes e.V. und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten
  4. Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betr. Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK-Bundesverband.
  5. Der Verein ist Jugendpflegeorganisation für die DJK-Sportjugend, ist Bildungsgemeinschaft für die jugendlichen und erwachsenen Mitglieder
  6. Der Verein DJK Ruhrwacht e. V., Sitz Mülheim an der Ruhr, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (v. 01.01.1977)” insbesondere durch Förderung des Kanusports.
    • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    • Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr.26a EStG beschließen.
    • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Das gegenwärtige und zukünftige Vermögen des Vereins darf nur für die Förderung der zur Zeit bestehenden Abteilungen und für die in dieser Satzung beschriebenen Zwecke verwendet werden.
    Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
    Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
  8. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  9. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und damit rechtsfähig.

§ 2 - Ziele und Aufgaben

  1. Der Verein fördert die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege und Förderung der Leibesübungen auf breiter Grundlage. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  2. Der Verein fördert den Leistungssport, er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und für die sportliche Ausbildung von Führungskräften durch Teilnahme an Schulungskursen, bildet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.
  3. Er hält bildende Gemeinschaftsabende und fördert Freizeit und Geselligkeit. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung Andersdenkender und Wahrung der Würde des Einzelnen  in einer freien, rechtsstaatlichen demokratischen Lebensordnung.
  4. Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung, sowie fachgerechte Erste-Hilfe-Ausbildung.
  5. Er nimmt teil an gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen der DJK im Kreis- Diözesan-, Landes- und Bundesverband und ist bemüht um Verbreitung und Auswertung des DJK-Schrifttums und anderer geeigneter Schriften.
  6. Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die Partei-politische Neutralität und die religiöse weltanschauliche Toleranz.
  7. Er ist bereit, Aufgaben in Sport, Kirche und Gesellschaft mitzutragen.

§ 3 - Mitgliedschaft

  1. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft
    • Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder bereit sind, an den Veranstaltungen der DJK teilzunehmen und die Aufgaben der DJK Ruhrwacht zu fördern und einen Beitrag zu leisten. Die altersmäßige Gliederung der Sportjugend richtet sich nach der Jugendordnung des Vereins.
    • Ehrenmitglieder, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben und Förderer. 
    • Passive Mitglieder, die von Beginn ihrer Mitgliedschaft an nicht aktiv Sport im Verein betreiben möchten oder nachdem sie mindestens ein Jahr nicht mehr aktiv Sport bei der DJK Ruhrwacht betrieben haben. Bei Änderung der aktiven in eine passive Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Über den Antrag ist auf der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung zu beschließen. Bei Zustimmung wird dieser im nächsten Kalenderjahr gültig. Bei Ablehnung des Antrages durch den Vorstand ist dem Antragsteller die Begründung schriftlich mitzuteilen.
    • Der Verein ehrt selbst verdiente Mitglieder oder beantragt Ehrungen für sie nach den Ehrenordnungen des Bundes- und Diözesanverbandes und des Deutschen Kanuverbandes.
  2. Die Mitglieder über 16 Jahre haben Stimmrecht und Wahlrecht.
  3. Aufnahme, Austritt, Ausschluss
    • Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vereinsvorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich.
    • Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein.
    • Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig.
    • Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
    • Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vereinsvorstand. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fort­­­­­­­gesetzt gegen die satzungsmäßig geforderten Mitgliederverpflichtungen verstößt. (Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand durch Beschluss, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an den Vorstand des DJK- Kreis- bzw. Diözesanverbandes zulässig).
  4. Pflichten der Mitglieder
    • am Sport- und Gemeinschaftsleben der DJK Ruhrwacht e. V. aktiv teilzunehmen und die Satzung und Ordnung zu erfüllen.
    • im Sport eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen und die Pflichten gegenüber den Fachverbänden zu erfüllen.
    • die festgesetzten Beiträge (z.B. Vereins- und Verbandsbeiträge sowie Aufnahmegebühren, Umlagen und Pflichtstunden) zu entrichten.
    • wenn sie pädagogische und leitende Aufgaben übernehmen, sich in besonderer Weise auf die Satzung der DJK Ruhrwacht und die Grundsätze ihrer Sportpflege zu beachten.
    • Jährlich im Bereich des Wettkampfsports eine sportärztliche Untersuchung durchführen zu lassen und die Bescheinigung vorzulegen. Sportärztliche Untersuchungen im reinen Hobbysport ohne Wettkampfbeteiligung sind nicht unbedingt vom Verein vorgeschrieben. (Im besonderen Fall entscheidet der Vorstand über eine Kostenbeteiligung der DJK Ruhrwacht oder über eine Anordnung zur sportärztlichen Untersuchung.

§ 4 - Organe

Die Organe zur Leitung des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung
der Vorstand (ggf. geschäftsführender Vorstand)

  1. Zusammensetzung
    Zum Vereinsvorstand gehören der 1. und 2. Vorsitzende, der geistliche Beirat, der Geschäftsführer, der Kassenwart, der Sportleiter, der stellvertretende Sportleiter, der Jugendleiter, der Bootshauswart, der Fachwart für Öffentlichkeitsarbeit, die Fachwarte der zur Zeit bestehenden Abteilungen, sowie dem Allgemeinwart als Leiter des Vergnügungsausschusses. Doppelfunktionen sind möglich berechtigen aber nur zur Abgabe einer Stimme.
    Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB und eingetragen ins Vereinsregister sind der 1. und 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenwart. Je 2 von ihnen sind zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  2. Aufgaben des Vereinsvorstandes
    Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen. Pflichten des DJK-Vereins als Mitglied des DJK-Bundesverbandes, des DKV, des WSV sind:
    • die Vereinssatzung bei Satzungsänderungen des Bundesverbandes entsprechend anzugleichen,
    • an den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen in den Organen ( Bundes-, Landes-, Diözesan- und Kreisverband der DJK, des Kanuverbandes NRW und des Westdeutschen Skiverbandes) teilzunehmen,
    • die Beschlüsse der in Punkt 2 b) genannten Organe zu erfüllen,
    • die festgesetzten Beiträge termingemäß an die in Punkt 2 B genannten Organe zu leisten,
    • für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Landessportverbänden und Fachverbänden zu sorgen.
  3. Aufgaben der Vorstandsmitglieder
    Alle Vorstandsmitglieder sind mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben DJK Ruhrwacht e. V.

    Der 1. Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen.

    Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertritt diesen im Verhinderungsfall.

    Der geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit dem er sich um eine religiöse Bildung und um die allgemeinen erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgliche Dienst an den Vereinsmitgliedern. Besteht ein geschäftsführender Vorstand, so ist der geistliche Beirat Mitglied.

    Der Geschäftsführer führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des Vorstandes. Er führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt Protokolle und Einladungen an und führt die Mitgliederliste.

    Der Kassenwart verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluss und den Haushaltsplan auf. Die Kasse wird von den gewählten Kassenprüfern geprüft unter Vorlage der Bücher und Belege.

    Dem Jugendleiter sind die Betreuung und Vertretung der Jugend- und Schülerabteilungen aufgetragen. Er erfüllt die Aufgabe im Rahmen der Jugendordnung. Die Jugend verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mitteln im Rahmen der von der öffentlichen Hand auferlegten Bedingungen.

    Der Sportleiter ist verantwortlich für den Sportbetrieb des Vereins. Er hält Kontakt und unterstützt die einzelnen Fachwarte und ist gleichzeitig Vorsitzender des Sport­ausschusses.

    Der stellvertretende Sportleiter unterstützt den Sportleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertritt diesen im Verhinderungsfall.

    Dem Bootshauswart obliegt die Führung und Ordnung des Bootshauses. Er erstellt die Bootsplatz- und Bootshausschlüsselliste.

    Fachwarte der zurzeit bestehenden Abteilungen wie z.B. Polowart, Rennsportwart, Wanderwart, Drachenbootwart, Gymnastikwart, Bocciawart, Skiwart, etc..
    Die fest bestehenden gleichberechtigten Abteilungen der DJK Ruhrwacht sind: Kanurennsport, Kanupolo, Kanuwandern und Drachenboot. Alle anderen Abteilungen sind durch den Vorstand auswechselbar, hierzu bedarf es einer Abstimmung der 100%igen Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder.

    Die Fachwarte organisieren die sportliche Ausbildung und Betreuung der aktiven Mitglieder als auch die ordnungsgemäße Durchführung des Spiel- und Sportbetriebes. Sie arbeiten in ihren Abteilungen selbständig und verantwortlich. Sie unterliegen der Obhut der Sportleiter. In die Zuständigkeit der Fachwarte fällt auch die Überwachung der Pflege, Instandhaltung und Anschaffung der vereinseigenen Sportgeräte (mit Abstimmung des restlichen Vorstandes) ihrer Sparte. Sie haben für die Sauberkeit und Ordnung in den von den Trainingsmannschaften benutzten Räumen (Bootshalle, Hantelraum, Umkleideräume, etc.) zu sorgen.

    Der Fachwart für Öffentlichkeitsarbeit arbeitet in der Redaktion der Vereinszeitung soweit vorhanden- mit, fertigt Berichte für die Tagespresse, hält Verbindung mit den Pressestellen in Kreis, Diözese, Land und DJK-Sportamt und unterstützt die Verbreitung der DJK Verbandszeitschrift. Er führt das Vereinsarchiv und schreibt die Vereinschronik.

    Der Allgemeinwart bereitet zusammen mit dem Vergnügungsausschuss gesellschaftliche Veranstaltungen vor und leitet diese.
  4. Wahl- und Beschlussfähigkeit
    Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung im Wechsel auf je 2 Jahre gewählt. Der geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt. Der Jugendleiter wird von der DJK-Sportjugend (bis zum Alter von 18 Jahren) gewählt. Ihre Bestellung bedarf der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung. Die Fachwarte der Abteilungen werden von den Abteilungen für zwei Jahre gewählt und in der Jahreshauptversammlung von den Mitgliedern bestätigt. Der Allgemeinwart wird für zwei Jahre in der Jahreshauptversammlung von den Mitgliedern gewählt. Der Vereinsvorstand tritt in der Regel jeden Monat zusammen. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit oder mehr als 50% Enthaltung bedeutet Ablehnung.

§ 5 - Die Mitgliederversammlung

Der Verein unterscheidet folgende Mitgliederversammlungen:
ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
außerordentliche Mitgliederversammlung

  1.  Zusammensetzung
    Zu den Mitgliederversammlungen gehören der Vereinsvorstand und die über 16-jährigen Mitglieder. Jüngere Vereinsmitglieder können der Mitgliederversammlung als Gäste beiwohnen.
  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung
    •  Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein. (Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Aufnahme eines anderen Vereins oder Zusammenschluss mit einem anderen Verein, Eintritt oder Austritt in die Verbände des deutschen Sports).
    • Beratung und Beschlussfassung aller Fragen, die von so großer Wichtigkeit sind, dass durch sie wesentliche Grundlagen des Vereinslebens betroffen werden.
    • Wahl und Entlastung des Vorstandes oder von Vorstandsmitgliedern und Wahl der Kassenprüfer.
    • Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vereins über das abgelaufene Vereinsjahr.
    • Festsetzung der Vereinsbeiträge.(Vereinsbeiträge sind alle mitgliedschaflichen Pflichten zur Förderung des Vereinszwecks wie z.B. Aufnahmegebühren, Monatsbeiträge, Verbandsbeiträge, Umlagen und Pflichtstunden).     
    • Bestätigung des von der Mitgliederversammlung gewählten Jugendleiters/- in sowie der von den Abteilungen gewählten Fachleiter/- innen.


Zu unter a) und b) genannten Aufgaben kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden,
a)     durch den Vorstand
b)     durch 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand
Ein Beschluss, der sich auf Angelegenheiten des Punktes a) bezieht, bedarf einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

  1. Verfahrensbestimmungen
    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vereinsvorstand. Sie geschieht in Form einer schriftlichen Einladung der Mitglieder an die zuletzt genannte Adresse und eines Aushanges im Vereinshaus.
    Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

    Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung durch Aushang am schwarzen Brett mitzuteilen. Anträge auf Änderung der Satzung und zu den Angelegenheiten, bei denen zur Beschlussfassung eine ¾ Mehrheit erforderlich ist, müssen eine Woche im Voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen sind. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmengleichheit oder mehr als 50 % Enthaltungen bedeutet Ablehnung. Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

    Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt. Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn diese beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt. Das Vorschlagsrecht für die Wahlen haben:

    die Mitgliederversammlung und der Vereinsvorstand.

    Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§ 6 - Ausschüsse

  1. Einsetzen von Ausschüssen:
    Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Insbesondere kommen folgende Ausschüsse in Frage:
    • Verwaltungs- und Finanzausschuss
    • Bau- und Liegenschaftsausschuss
    • Vergnügungsausschuss

Weitere Ausschüsse können nach Bedarf gebildet werden.

    • Verwaltungs- und Finanzausschuss
      Dem Verwaltungs- und Finanzausschuss gehört neben dem 1. Vorsitzenden und dem Kassenwart die jeweils erforderliche Anzahl von sachkundigen Mitgliedern an. Sie beraten den Vorstand in finanziellen und wirtschaftlichen Fragen und haben das Recht, selbst zu planen und Vorschläge zu unterbreiten.
    • Bau- und Liegenschaftsausschuss
      Der Bauausschuss ist für den Bau und die Erhaltung der Vereinsanlagen verantwortlich. Er überprüft die Anlagen und Baulichkeiten des Vereins laufend und erstattet dem Vorstand Bericht über Verbesserung, Reparaturen und dergleichen. Weiterhin überwacht der Bauausschuss die beschlossenen Maßnahmen. Dem Ausschuss gehören an:
      •  der Bootshauswart (Leiter)
      •  die vom Vorstand einberufenen Mitglieder
    • Vergnügungsausschuss
      Der Vergnügungsausschuss besteht aus dem Allgemeinwart und weitere vom Vorstand benannte Vereinsmitglieder. Der Vergnügungsausschuss setzt das Programm für die gesellschaftlichen Veranstaltungen fest, das der Zustimmung des Vorstandes bedarf. Er bereitet die einzelnen Veranstaltungen selbständig vor und leitet dieselben. Der Vergnügungsausschuss kann sich beliebig aus der Reihe der Mitglieder durch Zuwahl ergänzen. Die Gewählten sind dem Vorstand anzuzeigen.

§ 7 - Austritt

  1. Der Austritt (aus dem DJK-Bundesverband bzw. DKV) kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt ”Austritt” mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreis- und dem Diözesanverband vorzulegen.
  3. Der Austrittsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, Diözesan- und Bundesverband oder DKV mitzuteilen. Der Austritt wird erst rechtskräftig am Ende des Kalenderjahres und wenn der Bundesverbandsvorstand oder DKV den Austritt nach Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen bestätigt.

§ 8 - Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt ”Auflösung” mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  2. Eine Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreis- und dem Diözesanverband vorzulegen.
  3. Der Auflösungsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, Diözesan-, und dann dem Bundesverband oder DKV unverzüglich mitzuteilen. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Pfarrgemeinde, in der der Verein seinen Sitz hat:

§ 9 - St. Mariä Geburt, Mülheim an der Ruhr

  1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Pfarrgemeinde St. Mariä Geburt, Mülheim an der Ruhr.
  2. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports zu verwenden.

§ 10 - Haftpflicht

  1. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern für Unfälle, die im Rahmen des Vereinslebens auftreten nach den Satzungen des ”Vereins Sporthilfe e.V.”, dem der Verein angehört. Für die aus dem Spiel- und Sportbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Trainings- und Wettkampfplätzen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

§ 11 - Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
    • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
    • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
    • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
    • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.